Was ist das Fernabsatzgesetz?

    Die rechtliche Abkürzung für das Fernabsatzgesetz lautet FernAbsG. Der Ausdruck kommt aus dem Bereich des Fernabsatzrechtes und bezeichnet das entsprechende Gesetzt, welches sich auf Regeln zum Schutz des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen bezieht.

    Das Gesetzt sichert beispielsweise die Einhaltung der Fernabsatzrichtlinie. Gültig wurde das Gesetzt am 30. Juni 2000; während der Modernisierung des Schuldenrechts am 1. Januar 2002 wurde es auch in das BGB aufgenommen.

    Was sind die Anwendungsbereiche des Fernabsatzgesetzes?

    Das Fernabsatzgesetz gilt für Verträge, die sich auf Dienstleistung und Käufe beziehen, die zwischen Verkäufer und Käufer über die sogenannten Fernkommunikationsmitteln wie Internet, Telefon und Fax eingegangen werden. Auch muss der Vertrag innerhalb eines Vertriebs- oder Dienstleistungssystems, dass sich auf Fernabsatz bezieht, eingegangen worden sein (§ 1 Abs. 1 und 2 FernAbsG).

    Fernabsatzverträge im Überblick:

    • Für Waren die im Internet bestellt werden, steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu
    • Der Widerruf muss ausdrücklich in Textform gestellt werden
    • Werden die Rücksendekosten nicht vom Händler übernommen, müssen diese vom Käufer getragen werden

    Das Gesetz umfasst allerdings auch rechtliche Ausnahmen. Es kann nicht angewendet werden auf beispielsweise eine Nutzung von Wohngebäuden in Teilzeit, Fernunterricht, Geschäfte aus dem Finanzsektor, Grundstücksgeschäfte und die Lieferung von Gegenständen, die in den täglichen Bedarf fallen wie Getränke oder Lebensmittel.

    Hierzu würde beispielsweise die Lieferung eines Pizzadienstes zählen. Unter das Gesetz fallen ebenfalls keine Dienstleistungen in den Bereichen Beförderung, Freizeitgestaltung und auch nicht das Nutzen von öffentlich zugänglichen Fernsprechgeräten. Verträge, welche über einen Automat mit Waren geschlossen werden, sind hier ebenfalls außen vor zu lassen.

    Wann entfällt das Widerrufsrecht?

    1. bei Sonderanfertigungen
    2. bei verderblichen Waren
    3. wenn die Ware entsiegelt wurde & aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet ist (z.B. Kosmetik)
    4. bei Zeitschriften und Zeitungen
    5. bei entsiegelten CDs und Datenträgern

    Wichtige Info:

    Defekte sowie mangelhafte Ware kann selbstverständlich reklamiert werden!

    Was sind die Informationspflichten?

    Die Unternehmen, die ein Geschäft über eines der genannten Fernkommunikationsmittel abschließen, sind dazu rechtlich verpflichtet, laut dem § 2 FernAbsG, dem Käufer beziehungsweise Vertragspartner, festgelegte Informationen zwingend zur Verfügung zu stellen.

    Darunter fallen beispielsweise die Kontaktdaten wie Anschrift und voller Name des Verkäufers. Ebenfalls informiert werden muss über die faktischen Merkmale des Produktes oder der Dienstleistung. Ein weiterer wichtiger Punkt, der unter die Aufklärungspflicht fällt, ist die Belehrung über das Rückgabe- und Widerrufsrecht des Käufers.

    Was ist das Widerrufs- und Rückgaberecht?

    Laut dem § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i. V. m. § 361a BGB a. F. hat der Käufer beziehungsweise Nutzer immer ein Recht auf Rückgabe und Widerruf des eingegangen Geschäftes. Innerhalb einer zweiwöchigen Frist ist der Verbraucher dann aufgrundessen in der Lage, den eingegangen Vertrag zu widerrufen und ist rechtlich nicht mehr daran gebunden.

    Die Frist für den Widerruf beginnt, sobald die bereits angesprochene Pflicht zur Information des Verbrauchers vom Unternehmer erfüllt wurde. Handelt es sich um den Kauf einer Ware, tritt die Frist mit der Lieferung der Ware an den Verbraucher in Kraft; spätestens vier Monate nach Warenerhalt.

    Auch das Widerrufsrecht hat allerdings Ausnahmen. Geht es bei den geschlossenen Fernabsatzverträgen um Produkte, die kundenspezifisch angefertigt wurden oder auf Anforderungen des Kunden angepasst wurden, gilt das Widerrufsrecht nicht.

    Auch, wenn das Produkt wegen seiner speziellen Warenart nicht für eine Rücksendung geeignet ist, wie beispielsweise Blumen, oder Produkte, die mit einem Siegel ursprünglich verschlossen waren, entfällt das Widerrufsrecht. Viele Online-Shops gewähren Ihren Kunden jedoch oft ein Rückgaberecht, welches länger als die gesetzlichen 14 Tage ist.

    In der Vergangenheit reichte es aus, die bestellten Artikel kommentarlos an den Händler zurück zu schicken. In der neuen Regelung muss der Widerruf schriftlich erklärt werden. Die meisten Shops stellen ein „Muster-Widerrufsformular“ zur Verfügung, welches entweder der Lieferung beiliegt oder vom Shop angefordert oder ausgedruckt werden kann. Jedoch reicht auch eine einfache Erklärung in Textform.

    Hierbei kann die Widerrufserklärung per E-Mail, Brief oder Fax abgegeben werden. Eine Unterschrift des Absenders ist nicht zwingend erforderlich.

    Was sollte die Widerrufserklärung enthalten?

    • Name, Anschrift & E-Mail Adresse des Händlers
    • Folgender Betreff: „Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über den Kauf folgender Waren…. / Erbringung folgender Dienstleistung…“
    • Bezeichnung des bestellten Artikels (ggf. mit Bestellnummer)
    • Bestelldatum
    • Name & Anschrift des Käufers
    • Die Unterschrift (nur bei einem schriftlichem Widerruf)

    Wer trägt die Rücksendekosten?

    Eine der wichtigsten Fragen für den Käufer ist, wer die anfallenden Rücksendekosten trägt. Laut Gesetz (§ 357 Abs. 6) hat grundsätzlich der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Außer, der Händler hat den Käufer nicht im Vorfeld über seine Kostentragungspflicht informiert. Jedem ist die Konkurrenzsituation im Web bekannt.

    Daher übernehmen viele Händler die kompletten Kosten der Rücksendung. Oft liegen sogar die Retourscheine im Paket. Bei einer Umfrage von idealo.de wurden die 50 „Top-Shops“ gefragt, wer die Versandkosten bei einer Retoure übernimmt. 70% der Händler übernahmen die kompletten Rückversandkosten.

    Wer trägt Rückversandkosten?

    Wertersatz für ausgepackte Artikel?

    Grundsätzlich hat der Kunde das Recht die bestellten Artikel auszupacken und zu begutachten. Somit trifft den Verbraucher keine generelle Wertersatzpflicht. Etwas anderes ist es, wenn durch die „Prüfung“ oder durch den unsachgemäßen Umgang ein Wertverlust verursacht wird.

    Sind an dem Produkt deutliche Gebrauchsspuren sichtbar, kann sich hieraus eine Wertersatzpflicht ergeben. Darum sollte die bestellte Ware sachgemäß getestet werden, wie es in einem lokalen Laden der Fall wäre.

    Wichtige Info:

    Wenn der Online-Händler den Kunden nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat, entfällt die Wertersatzpflicht komplett!

    Was ist die Schuldrechtsmodernisierung?

    Zum heutigen Zeitpunkt ist das nicht mehr in Kraft. Heutzutage sind die Regelungen des damaligen Fernabsatzgesetzes in der Verordnung zur BGB-Informationspflicht und §§ 312b ff. BGB untergebracht.